Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Abmahnwelle jetzt im Anrollen

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft – und schon trudeln die ersten Abmahnungen bei Online-Händlern ein. Das Kuriose: Viele dieser Schreiben (z. B. von der CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag) sind so schwammig formuliert, dass sie juristisch auf wackligen Beinen stehen. Häufig fehlt sogar ein echtes Wettbewerbsverhältnis, was solche Abmahnungen oft unzulässig macht.

Unser Tipp: Bloß nicht vorschnell zahlen oder irgendetwas unterschreiben! In vielen Fällen sind die Abmahnungen formell oder inhaltlich fehlerhaft.

Aber Achtung: Wenn ein echter Verstoß vorliegt, kann es teuer werden – Bußgelder von bis zu 100.000 €, Marktverbote oder andere behördliche Maßnahmen sind möglich.

BFSG-Checkliste: Trifft das Gesetz auf dich zu?

*Betroffen

  • B2C-Dienste, Webshops oder Apps mit Vertragsabschluss

  • An Verbraucher in der EU gerichtet

  • B2C-Dienste, Webshops oder Apps mit Vertragsabschluss

  • Produkte mit interaktiven Funktionen (z. B. Selbstbedienungsterminals, Smartphones, E-Reader)

*Nicht betroffen

  • Nur B2B-Angebot

  • Kleinstunternehmen (≤ 9 Mitarbeitende und ≤ 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme) mit reinen Dienstleistungen → in der Regel ausgenommen; Ausnahme gilt nicht, wenn Produkte betroffen sind

  • Nur reine Info-Webseite oder Blog ohne Kauf- oder Buchungsmöglichkeit

FAZIT:
Wer einen Online-Shop mit Produkten für Endverbraucher betreibt und Verträge online abschließt, fällt grundsätzlich unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – unabhängig von Mitarbeiterzahl oder Umsatz. Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nur für reine Dienstleistungen.

*Hinweis: Die Informationen haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt, können jedoch keine rechtliche Gewähr übernehmen, da wir keine Juristen sind. Mitglieder des Handelsverbands können sich im konkreten Fall direkt an ihre Geschäftsstelle wenden.